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Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 3 K 1697/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f |
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. November 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Schurwanz,
den Richter am Finanzgericht Burckgard,
den Richter am Finanzgericht Kerber,
den ehrenamtlichen Richter ... und
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob zu Gunsten der Klägerin im Streitjahr 2003 Steuerbefreiungen hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer eingreifen. Die Klägerin hatte zunächst für das Streitjahr Steuererklärungen nicht abgegeben, weshalb das Finanzamt auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen Steuerbescheide erteilte. Die Klägerin hatte sodann Steuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt hat mit Änderungsbescheiden vom 08.01.2007 erklärungsgemäß veranlagt.
Den hiergegen erhobenen Einspruch hat die Klägerin nicht begründet, weshalb das Finanzamt die Einsprüche mit Einspruchsbescheid vom 09.11.2007 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, europarechtliche Grundsätze sowie der Gleichheitsgrundsatz erforderten, dass sie wie Spielbankunternehmer behandelt werde. Solche Unternehmer seien von allen Kommunal-, Länder- und Bundes-Steuern befreit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 20.02.2008, Blatt 6 ff. Gerichtsakte, Bezug genommen. Wenigstens seien ihre Umsätze mit sogenannten "Fun Games" von der Umsatzsteuer befreit, da es sich dabei um Glücksspiele im Sinne des Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG darstellten. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.04.2008 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag vom 28.04.2006 bzw. 08.01.2007 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 09.11.2007 ersatzlos aufzuheben,
hilfsweise,
die Sache dem EUGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie entsprechen der geltenden Rechts- und Gesetzeslage und ihrer eigenen Erklärung. Dies hat die Klägerin eingeräumt. Insofern bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
Einer Vorlage des Rechtsstreits zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es nicht. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass nach dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 29.05.2008, V R 7/06 hinsichtlich der Fun-Game-Spielgeräte eine solche Vorlage nicht erfolgversprechend sei; andernfalls hätte das Bundesverfassungsgericht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Gleichheitsverstöße die Verfassungsbeschwerde annehmen müssen. Vielmehr hat er das Urteil anstandslos passieren lassen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kam eine Vorlage an den EUGH zwecks Einholung einer Vorabentscheidung nicht in Betracht. Denn - anders als im Umsatzsteuerrecht wegen der entsprechenden EU-Richtlinien - kommt eine direkte Prüfung der entsprechenden steuerlichen Vorschriften durch den EUGH nicht in Betracht. Denn sowohl bei dem Körperschaftsteuergesetz als auch bei dem Gewerbesteuergesetz handelt es sich um nationale Rechtsvorschriften, die den Zugriff des EUGH nur eingeschränkt ausgeliefert sind. Entscheidend dabei ist, dass es sich um Sachverhalte handelt, die entweder grenzüberschreitend sind, die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU oder aber die Grundfreiheiten innerhalb der EU beeinträchtigen. Letzteres ist im Streitfall nicht gegeben. Jedermann kann hier entsprechend der gesetzgeberischen Vorgaben ein Unternehmen wie das der Klägerin errichten.
Wenn die Klägerin auf dem Grundsatz der Neutralität abhebt, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser für das Umsatzsteuerrecht und die entsprechende EU-Richtlinie entwickelt worden ist. Um diese geht es bei Licht gesehen aber nicht. Es geht der Klägerin um Gleichstellung mit innerstaatlichen Unternehmenstypen. In dieser Frage hat der EUGH indes keine Entscheidungskompetenz.
Bei Licht betrachtet, sind die steuerrechtlichen Vorschriften, nach denen die Klägerin veranlagt worden ist, auch nicht der "Casus belli". Vielmehr ist die landesgesetzgeberische Entscheidung maßgebend, Unternehmen wie das der Klägerin nicht unter dem Spielbankengesetz zu erfassen. Einen diesbezüglichen Hebel über das Körperschaftsteuergesetz oder das Gewerbesteuergesetz gibt es indes nicht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Ende der Entscheidung
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